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AGB für Ingenieurdienstleistungen der Firma Bauer Systeme GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ingenieurdienstleistungen zwischen zwei Unternehmen

I. Pflichten des Auftragnehmers

  1. Die Firma Bauer Systeme GmbH als Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich, ihre vertraglichen Leistungen nach Maßgabe der in der Präambel des Vertrages beschriebenen Randbedingungen, den Grundsätzen der größtmöglichen Wirtschaftlichkeit und den einschlägigen, öffentlich rechtlichen Bestimmungen zu erbringen.
  2. Die vorgeschlagenen Konzepte können über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik dokumentierten Varianten hinaus­gehen, werden jedoch entsprechend dem Stand der Technik bzw. nach Maß­gabe der in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannten Regeln geplant (Stand der Wissenschaft). Zur Überprüfung der beabsichtigten Funktionsfähigkeit der geplanten Ausführung werden Simulationsberechnun­gen unter zu Hilfenahme der gebäudespezifischen Randbedingungen durch­geführt.
  3. Der AN ist verpflichtet, im Rahmen der vereinbarten Leistungen den AG über alle bei der Durchführung seiner Aufgaben wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten sowie die Rechte des AG zu wahren. Soweit der AN zur Erfüllung der ihm übertragenen Leistung beabsichtigt Dritte einzubeziehen, ist er ver­pflichtet vor Leistungsaufnahme den AG hierüber in Kenntnis zu setzen.
  4. Der AN übt seinen Beruf unabhängig von Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen aus.

II. Leistungen des Auftraggebers

  1. Zur Absicherung des Werkerfolges ist es erforderlich, Art und Umfang der Ingenieurleistung detailliert in einem möglichst frühen Planungsstadium festzulegen. Der Auftraggeber (AG) ver­pflichtet sich zu Beginn der Planung einen Anforderungskatalog an die Pla­nung und Ausführung der Ingenieurleistung, sowie die beabsichtigte Nutzung zu erstellen und dem AN in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen. Können keine ausreichenden Vorgaben zu einem frühen Zeitpunkt gemacht werden, werden durch den AN Standardvorgaben angenommen, die in den schriftli­chen Berichten dokumentiert werden und im Weiteren die Vertragsgrundlage bilden. Bedenken gegen etwaige Randbedingungen, die sich beispielsweise durch Nutzungsvorgaben. etc. ergeben, werden dem AN schriftlich mitgeteilt.
  2. Der AG ist verpflichtet, den AN bei der Herbeiführung aller zum Planungsfortschritt notwendigen Entscheidungen zu unterstützen. Er hat alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten und -handlungen zeitnah zu erfüllen, die dem Planungs- und Baufortschritt dienlich sind oder die der AN zur Erfüllung seiner Vertragspflichten vom AG verlangt.
  3. Der AG hat einzelne Arbeitsschritte nach deren Abschluss, welchen der AN bekannt gibt, als Vorgabe für weitere darauf aufbauende Arbeitsschritte, so­weit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb einer 2-Wochenfrist freizugeben. Erfolgt eine Planfreigabe oder Entscheidung auf Grundlage einer Entschei­dungsvorlage innerhalb einer 2-Wochenfrist nicht, gilt der Plan als genehmigt bzw. der vom AN vorgeschlagene Ausführungsvorschlag als gebilligt. Mit der Freigabe bzw. Billigung erkennt der AG die abgeschlossenen Arbeitsschritte als vertragsmäßig an, sofern nicht nachträglich berechtigte, zum Zeitpunkt der Freigabe nicht erkennbare Mängel oder Unvollständigkeiten bekannt werden. Sämtliche sonstigen, für den Projektablauf erforderlichen Entscheidungen des AG sind in seinem Interesse unverzüglich zu treffen.
  4. Der AG ist dafür verantwortlich, dass die von ihm eingesetzten Dritten (Projektbeteiligte) die geschuldete Leistung zur Erfüllung der Vertragspflichten innerhalb der vereinbarten Fristen zur Verfügung stellen.
  5. Der AG hat die von ihm zur Verfügung zu stellenden Unterlagen kostenlos dem AN zu überlassen. Datenträger werden "virenfrei" in dem vereinbarten Schnittstellenformat zur Verfügung gestellt.
  6. Dem AG obliegt das Betreiben aller förmlichen und behördlichen Verfahren.
  7. Weisungen an die übrigen am Projektbeteiligten erteilt der AG - soweit die Auf­gabenbereiche des AGs betroffen sind - nur im Einvernehmen mit dem AN.
  8. Der AG benennt dem AN folgende für die Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen vertretungsberechtigte Personen, die mit der Vertrags- und Projektabwicklung zusammenhängende Entscheidungen des AG treffen und her­beiführen.

III. Zahlungsvereinbarungen

  1. Bis zur Beendigung seiner Leistungen hat der AN während der Vertragsaus­führung Anspruch auf Abschlagszahlungen nebst vereinbarter Nebenkosten und der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
  2. Die Rechnungen / Zahlungsanforderungen sind innerhalb von 14 Kalenderta­gen zur Zahlung fällig. Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen den Honoraranspruch des AN ist nur mit unbe­strittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  3. Das Honorar für die Leistungen wird fällig, wenn der AN die Leistungen ver­tragsmäßig erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht hat.
  4. Abschlagsrechnungen verjähren frühestens mit der Schlussrechnung.

IV. Termine / Fristen

  1. Die Leistungen des AN erfolgen im Rahmen des allgemeinen Planungsprozesses. Sie passen sich den Erfordernissen des Projektablaufes an und werden durch einen Rahmenterminplan geplant. Dieser stellt einen Grobablauf der Planung und Projektausführung dar und ist einvernehmlich zu aktualisieren bzw. fortzuschreiben.
  2. Soweit durch einen vom AN nicht zu vertretenden Umstand Verzögerungen oder Unterbrechungen in der Leistungserbringung unumgänglich sind, ist der AN berechtigt, eine angemessene Verlängerung der vereinbarten Planungs­zeit durch Fortschreibung des Rahmenterminplanes zu verlangen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der AG die vorgeschriebenen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt.

V. Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

  1. Zur Sicherstellung etwaiger Ersatzansprüche aus schuldhaften Verstößen ge­gen die allgemein vereinbarte Projektausführung wird der AN für die beauftragte Leistung eine allgemeine Haftpflichtversicherung mit den folgenden Mindestdeckungssummen nachweisen:
    Personen-, Sach- und Vermögensschäden 10.000.000 EUR

VI. Gewährleistung

  1. Gewährleistungsansprüche des AG verjähren nach Ablauf von 5 Jahren nach Schluss- bzw. Teilschlussrechnung. Soweit eine stufenweise Beauftragung er­folgt, ist der AN berechtigt nach jeder Beauftragungsstufe eine Teilschluss­rechnung zu stellen.

VII. Haftung und Verjährung

  1. Tritt ein vom AN schuldhaft verursachter Schaden auf, ist der AG berechtigt, mit nachfolgenden Maßgaben Schadensersatz zu verlangen:
    Soweit der Schaden nicht einen Rückschluss auf die Unzuverlässigkeit des AN zulässt, wird sich der AG bereit erklären, dem AN etwaige mit der Schadensbeseitigung verbundene Ingenieurleistung zu übertragen. Ein zusätzliches Honorar erhält der AN nicht. Für Schäden infolge nur leicht fahrlässigen Verhaltens des AN haftet er bis zu den in § 5 genannten Höchstsummen.
  2. Bei der Berechnung der Haftungshöchstsumme werden Schadensersatzleistungen aus den genannten Schadensgruppen nicht zusammengerechnet. Die Haftungsbeschränkungen gelten für vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche.
  3. Eine Haftung für nicht beauftragte und / oder vergütete Leistungen des AN wird ausgeschlossen.

VIII. Kündigung des Vertrages

  1. Der Vertrag kann von beiden Seiten nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden.

IX. Urheberrecht / Eigentum

  1. Der AG hat das Recht, die Planung für die dem Vertrag zugrunde liegende Maßnahme zu nutzen. Urheberrechte werden durch diesen Vertrag nicht übertragen. Der AG hat nicht das Recht, die Planung für ein anderes als das Vertragsobjekt zu nutzen. Der AG ist zur Veröffentlichung des vom AN bearbeiteten Objektes nur unter dessen Namensangabe berechtigt.
  2. Die Nutzungs- und Verwendungsrechte für die erbrachte AN-Leistung werden erst mit der vollständigen Begleichung der vereinbarten Honorarsumme erteilt. Bis zur vollständigen Begleichung des vereinbarten Honorars bleiben die er­brachten Leistungen geistiges Eigentum des AN.

X. Herausgabeanspruch

  1. Nach Beendigung seiner Leistung und deren Honorierung händigt der AN auf Verlangen des AGs diesem die genehmigten Bauvorlagen, Pausen der Origi­nalzeichnungen und sonstige Unterlagen aus. Der AN ist nicht verpflichtet, diese länger als 5 Jahre aufzubewahren.

XI. Schlussbestimmungen

  1. Soweit die Vertragsschließenden Kaufleute sind, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Karlsruhe vereinbart.
  2. Erfüllungsort ist Bretten, sofern die Leistung nicht nach diesem Vertrag oder ihrer Natur nach an einer anderen Stelle zu erbringen sind oder eine andere schriftli­che Vereinbarung getroffen wurde.
  3. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem gewoll­ten Zweck im gesetzlich erlaubten Sinne am nächsten kommt.
  4. Sollte bis zur erstmaligen Erbringung der Leistung des ANs noch kein schrift-förmlicher Vertrag zu Stande gekommen sein, so existiert nach Entgegen­nahme der Leistung trotzdem ein Vertrag und der AN kann die volle Höhe sei­nes Honorars für die bereits erbrachte Leistung - als Grundlage dient das ent­sprechende Angebot - verlangen.
  5. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen genauso wie die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses der Schriftform. Mündliche Nebenab­reden wurden nicht getroffen.